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971.3 TG CH-OW

Art. 24 Tourismusgesetz (TG) - Strafbestimmungen

Weitere Bestimmungen
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Art. 24 TG · Strafbestimmungen

1. Vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes sowie darauf gestützte Erlasse und Verfügungen werden mit Busse bestraft. Strafbar ist insbesondere

a. wer als Abgabepflichtiger oder als Gast unwahre Angaben über die Anzahl Unterkunftsmöglichkeiten, Übernachtungen und übernachtende Personen macht;

b. wer als Abgabepflichtiger der Meldepflicht nicht nachkommt.

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