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971.3 TG CH-OW

Art. 23 Tourismusgesetz (TG) - Schweigepflicht

Weitere Bestimmungen
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Art. 23 TG · Schweigepflicht

1. Personen, die mit der Erhebung der Tourismusabgaben betraut sind, sind zur Verschwiegenheit über die Angaben der Beherberger oder Beherbergerinnen und der Gäste verpflichtet.

2. Die erhobenen Daten dürfen nur für die Erhebung der Tourismusabgaben verwendet werden.

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