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971.3 TG CH-OW

Art. 22a Tourismusgesetz (TG) - Amtshilfe

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Art. 22a TG · Amtshilfe

1. Die kantonalen und kommunalen Ämter und Behörden erteilen den mit der Erhebung der Abgaben beauftragten juristischen Personen auf Ersuchen hin kostenlos alle erforderlichen Informationen zur Erhebung der Abgaben.

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