971.3
TG
CH-OW
Art. 22a Tourismusgesetz (TG) - Amtshilfe
Weitere Bestimmungen
Art. 22a TG · Amtshilfe
1. Die kantonalen und kommunalen Ämter und Behörden erteilen den mit der Erhebung der Abgaben beauftragten juristischen Personen auf Ersuchen hin kostenlos alle erforderlichen Informationen zur Erhebung der Abgaben.