Art. 22 Tourismusgesetz (TG) - Auskunfts- und Meldepflicht
Art. 22 TG · Auskunfts- und Meldepflicht
1. Über die übernachtenden Gäste ist zu sicherheitspolizeilichen Zwecken eine Kontrolle gemäss den Weisungen des Volkswirtschaftsdepartements zu führen. Die Unterlagen sind der Polizei zur Verfügung zu stellen.
2. Die Beherberger oder die Beherbergerinnen sind zur Meldung der Übernachtungen von Gästen nach Beherbergungskategorie sowie nach deren Herkunftsland für statistische Zwecke verpflichtet. Die erforderlichen Angaben sind periodisch mitzuteilen, soweit die Angaben nicht bereits im Rahmen der Beherbergungsstatistik des Bundes gemacht werden. Das Volkswirtschaftsdepartement kann Mindestanforderungen für die Meldungen an den Kanton oder an den Bund festlegen.
3. Die Abgabepflichtigen sind zur Auskunft über alle die Tourismusabgaben betreffenden Tatsachen verpflichtet. Sie liefern die für den Bezug erforderlichen Angaben an die mit der Erhebung der Tourismusabgabe beauftragten juristischen Personen weiter, gewähren Einsicht in die Belege und Aufzeichnungen und erteilen die notwendigen Auskünfte. Die mit der Erhebung der Tourismusabgabe beauftragten juristischen Personen können vor Ort Kontrollen durchführen.
4. Kommt ein Abgabepflichtiger seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, können die mit der Erhebung der Tourismusabgabe beauftragten juristischen Personen eine Einschätzung der Abgaben vornehmen.