Art. 21 Tourismusgesetz (TG) - Erhebung und Verwendung
Art. 21 TG · Erhebung und Verwendung
1. Die Veranlagung, der Bezug und die Verwendung der Abgaben nach Art. 18 bis Art. 20 dieses Gesetzes erfolgen durch die Einwohnergemeinde. Diese kann die Veranlagung, den Bezug und die Verwendung der Abgaben nach Art. 18 bis Art. 20 dieses Gesetzes durch öffenlich-rechtliche Verträge juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts übertragen.
2. Werden diese Aufgaben an Dritte übertragen, obliegt die Aufsicht über die Erhebung und die Verwendung der Abgaben dem Einwohnergemeinderat. Das Volkswirtschaftsdepartement hat die Oberaufsicht.
3. Die Abgaben nach Art. 18 bis Art. 20 dieses Gesetzes sind für Massnahmen zu verwenden, die überwiegend der Förderung des Tourismus dienen oder im Interesse der Abgabepflichtigen und der Gäste liegen. Dazu gehören auch die Finanzierung von Marktbearbeitungen und Marktuntersuchungen.
4. Der Ertrag aus den Abgaben nach Art. 18 bis Art. 20 dieses Gesetzes geht an die Tourismusorganisationen, die für das Gebiet der zur Erhebung der Abgaben ermächtigten Einwohnergemeinde tätig sind. Mindestens 20 Prozent der Abgaben sind an die Einwohnergemeinde weiterzuleiten.