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971.3 TG CH-OW

Art. 20 Tourismusgesetz (TG) - Beherbergungsgebühr

Abgaben - Andere Abgaben
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Art. 20 TG · Beherbergungsgebühr

1. Erhebt eine Gemeinde eine Beherbergungsgebühr, so wird diese für die zur Verfügungstellung von Räumlichkeiten für die Übernachtung erhoben.

2. Der Abgabepflicht untersteht, wer die Übernachtungsmöglichkeiten zur Verfügung stellt oder diese selber nutzt.

3. Die Berechnung erfolgt aufgrund der vorhandenen Kapazitäten. In besonderen Fällen kann eine pauschale Beherbergungsgebühr erhoben werden.

4. Die Einwohnergemeinden legen den Kreis der Abgabepflichtigen und die Berechnungsgrundlage durch ein Reglement fest, wobei Pauschalierungsgrundsätze aufgenommen werden können.

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