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971.3 TG CH-OW

Art. 2 Tourismusgesetz (TG) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 TG · Zweck

1. Der Kanton und die Gemeinden fördern den Tourismus sowie die Zusammenarbeit der Tourismusträger.

2. Die kantonale Richtplanung und die Ziele der regionalen Entwicklungskonzepte bilden dabei die Grundlage und den Rahmen.

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