971.3
TG
CH-OW
Art. 19 Tourismusgesetz (TG) - Tourismusförderungsabgabe
Abgaben - Andere Abgaben
Art. 19 TG · Tourismusförderungsabgabe
1. Erhebt die Einwohnergemeinde eine Tourismusförderungsabgabe, so wird diese von juristischen Personen und selbstständig erwerbenden natürlichen Personen geschuldet, deren Tätigkeit ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar mit dem Tourismus in der Gemeinde zusammenhängt.
2. Für Ausnahmen von der Abgabepflicht gilt Art. 14 dieses Gesetzes sinngemäss.
3. Die Abgabe bezieht sich auf jenen Teil des Betriebs, der ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar mit dem Tourismus in der Gemeinde zusammenhängt.
4. Die Einwohnergemeinden legen den Kreis der Abgabepflichtigen und die Berechnungsgrundlage durch ein Reglement fest; dabei ist den Vorteilen, welche die Abgabepflichtigen aus dem örtlichen Tourismus ziehen, Rechnung zu tragen.