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971.3 TG CH-OW

Art. 18 Tourismusgesetz (TG) - Kurtaxe

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Art. 18 TG · Kurtaxe

1. Erhebt die Einwohnergemeinde eine Kurtaxe, so ist jeder Gast, der in der Gemeinde übernachtet, kurtaxenpflichtig.

2. Der Beherberger oder die Beherbergerin ist verpflichtet die Kurtaxen einzuziehen und abzuliefern.

3. Eigentümer und Eigentümerinnen, Dauermieter und Dauermieterinnen sowie Nutzniesser und Nutzniesserinnen von Zweitwohnungen und Ferienunterkünften entrichten die Kurtaxe pauschal, unabhängig von Dauer und Häufigkeit des Aufenthalts.

4. Das von den Einwohnergemeinden gemäss Art. 8 Abs. 3 dieses Gesetzes zu erlassende Reglement regelt die Pauschalierungsgrundsätze und bestimmt insbesondere die maximale Höhe, die Art der Erhebung, den Verwendungszweck und die entsprechende Kontrolle.

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