971.3
TG
CH-OW
Art. 17 Tourismusgesetz (TG) - Erhebung und Verwendung
Abgaben - Tourismusabgabe
Art. 17 TG · Erhebung und Verwendung
1. Die Veranlagung, der Bezug und die Verwendung der Tourismusabgaben erfolgen durch die damit beauftragten juristischen Personen.
2. Die Tourismusabgaben sind für Massnahmen zu verwenden, die überwiegend der Förderung des Tourismus dienen oder im Interesse der Abgabepflichtigen und der Gäste liegen.
3. Die Tourismusorganisationen, welche für die Region Obwalden tätig sind, leiten gesamthaft mindestens 20 Prozent der Tourismusabgaben an die betroffenen Einwohnergemeinden weiter. Die Zuteilung erfolgt aufgrund von Leistungsverträgen, welche die Tourismusorganisationen mit den Einwohnergemeinden oder mit den beauftragten juristischen Personen abschliessen.