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971.3 TG CH-OW

Art. 16 Tourismusgesetz (TG) - Berechnungsgrundlage Transportunternehmen

Abgaben - Tourismusabgabe
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Art. 16 TG · Berechnungsgrundlage Transportunternehmen

1. Die Abgaben der öffentlich zugänglichen Transportunternehmen setzen sich aus einem Grundbetrag und einem prozentualen Betrag zusammen, berechnet auf dem Ertrag aus den touristischen Verkehrsleistungen innerhalb des Kantons.

2. Der Kantonsrat regelt die Höhe der Abgaben durch Verordnung.

3. Bei Transportunternehmen, welche Abgeltungen für die ungedeckten Kosten des bestellten Verkehrsangebotes erhalten, werden die Abgaben auf den touristischen Verkehrsleistungen erhoben.

4. Die für die Erhebung der Tourismusabgaben nach Art. 6 Bst. b dieses Gesetzes zuständigen juristischen Personen legen den touristischen Anteil an der ganzen Verkehrsleistung fest.

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