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Art. 15 Tourismusgesetz (TG) - Berechnungsgrundlage Unterkunft und Restaurationsbetriebe

Abgaben - Tourismusabgabe
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Art. 15 TG · Berechnungsgrundlage Unterkunft und Restaurationsbetriebe

1. Für regelmässig angebotene Unterkunftsmöglichkeiten wird eine jährliche Pauschale erhoben.

2. Für Hotel-, Restaurations- und Cafébetriebe, Pubs und Bars und für Lokale wie Dancings, Cabarets, Discos und dergleichen wird jährlich eine Pauschale auf Grundlage der Sitzplätze erhoben.

3. Für Paragastronomiebetriebe wird jährlich eine Pauschale auf Grundlage der Betriebsgrösse erhoben.

4. Die Eigentümer und Eigentümerinnen von Zweitwohnungen, Ferienhäusern oder Ferienwohnungen sowie die Dauermieter und Dauermieterinnen, die einen Mietvertrag von mindestens zwölf Monaten Dauer abgeschlossen haben, bezahlen eine Jahrespauschale; als Stichtag gilt der 1. Januar des Kalenderjahres. Die Jahrespauschale wird nur einmal entrichtet; im Falle einer Dauervermietung ist diese vom Dauermieter oder der Dauermieterin geschuldet.

5. Der Kantonsrat regelt die Höhe der Abgaben durch Verordnung.

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