Art. 13 Tourismusgesetz (TG) - Abgabepflicht a. Grundsatz
Art. 13 TG · Abgabepflicht a. Grundsatz
1. Eine Tourismusabgabe haben natürliche und juristische Personen zu entrichten, welche folgende Betriebe führen oder Übernachtungsmöglichkeiten anbieten
a. Hotelbetriebe (Hotels, Motels, Pensionen, Kurbetriebe, Herbergen, Berghäuser und dergleichen);
b. Campingplätze;
c. Parahotelleriebetriebe (Ferienhäuser, Ferienwohnungen und private Fremdenzimmer);
d. alle anderen entgeltlichen Übernachtungsmöglichkeiten (Gruppenunterkünfte, Massenlager, Barackenlager, Klubhäuser, Bauernhöfe, Berghütten und dergleichen);
e. Restaurations- und Cafébetriebe, Pubs und Bars;
f. Lokale wie Dancings, Cabarets, Discos und dergleichen;
g. Paragastronomiebetriebe (Kioske, Imbisse, Besenbeizen, Take-aways und dergleichen);
h. Betriebe mit gewinnorientierten touristischen Aktivitäten (Skischulen, Alpinschulen, Langlaufschulen, Gleitschirmflüge, Fischen, Trekking und dergleichen).
2. Der Abgabepflicht unterstehen auch Eigentümer und Eigentümerinnen von Zweitwohnungen, Ferienwohnungen und Ferienhäusern, welche sich zu Ferien- und Erholungszwecken in eigenen Gebäuden, Wohnungen oder Zimmern aufhalten oder diese vermieten und diese nicht als Erstwohnsitz einer natürlichen Person gelten.
3. Abgabepflichtig sind im Weiteren auch die öffentlich zugänglichen Transportunternehmen, insbesondere Eisenbahn, Postauto- und Busbetriebe, Schifffahrtsbetriebe, Seil- und Bergbahnen.
4. Die Einwohnergemeinden überprüfen jährlich die Liste mit den Abgabepflichtigen in ihrer Gemeinde. Die zuständigen juristischen Personen stellen anschliessend die bereinigte Liste der Abgabepflichtigen der jeweiligen Einwohnergemeinde, dem Volkswirtschaftsdepartement und der Finanzverwaltung für die kantonale Datenplattform zur Verfügung.