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971.3 TG CH-OW

Art. 12 Tourismusgesetz (TG) - Beherbergende

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 12 TG · Beherbergende

1. Beherberger oder Beherbergerin ist jede natürliche oder juristische Person, die Gästen gegen Entgelt eine eigene oder auf Dauer gemietete Unterkunftsmöglichkeit wie Zimmer, Ferienhäuser und -wohnungen, Mobil- und Wohnheime, Standplätze und dergleichen zur Verfügung stellt.

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