971.3
TG
CH-OW
Art. 12 Tourismusgesetz (TG) - Beherbergende
Allgemeine Bestimmungen
Art. 12 TG · Beherbergende
1. Beherberger oder Beherbergerin ist jede natürliche oder juristische Person, die Gästen gegen Entgelt eine eigene oder auf Dauer gemietete Unterkunftsmöglichkeit wie Zimmer, Ferienhäuser und -wohnungen, Mobil- und Wohnheime, Standplätze und dergleichen zur Verfügung stellt.