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971.3 TG CH-OW

Art. 11 Tourismusgesetz (TG) - Gast

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 11 TG · Gast

1. Gast im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche Person, die sich in der Gemeinde aufhält, ohne einen steuerrechtlichen Wohnsitz zu begründen.

2. Kein Gast im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in der Gemeinde aufhält

a. zur Ausübung einer militärischen, zivilschutzrechtlichen, zivildienstlichen oder polizeilichen Funktion;

b. zum Aufenthalt in einem Spital, einem Pflege- oder einem Altersheim;

c. zum Aufenthalt in einer Strafanstalt;

d. zum Besuch einer Schule oder eines Internats;

e. zur Erlernung eines Berufs;

f. als Wochenaufenthalter oder als Wochenaufenthalterin;

g. infolge einer kurzfristigen Erwerbstätigkeit.

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