971.3
TG
CH-OW
Art. 10 Tourismusgesetz (TG) - Aufgabenübertragung an Dritte
Allgemeine Bestimmungen
Art. 10 TG · Aufgabenübertragung an Dritte
1. Der Kanton und die Einwohnergemeinden können, soweit sie dazu ermächtigt sind, durch öffentlich-rechtliche Verträge Aufgaben für den Vollzug dieses Gesetzes juristischen Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen.
2. Der Kanton kann sich an solchen Organisationen beteiligen.