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971.3 TG CH-OW

Art. 10 Tourismusgesetz (TG) - Aufgabenübertragung an Dritte

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 10 TG · Aufgabenübertragung an Dritte

1. Der Kanton und die Einwohnergemeinden können, soweit sie dazu ermächtigt sind, durch öffentlich-rechtliche Verträge Aufgaben für den Vollzug dieses Gesetzes juristischen Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen.

2. Der Kanton kann sich an solchen Organisationen beteiligen.

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