Art. 9 Gastgewerbeverordnung (GGV) - Persönliche Voraussetzungen
Art. 9 GGV · Persönliche Voraussetzungen
1. Die Voraussetzungen für eine einwandfreie Führung der Gastwirtschaft erfüllt insbesondere, wer
a. über hinreichende Fachkenntnisse zur Führung einer Gastwirtschaft verfügt;
b. * in den letzten fünf Jahren vor Gesuchseinreichung nicht wiederholt oder in schwerwiegender Weise Vorschriften der Gesundheits-, der Lebensmittel-, der Betäubungsmittel-, der Ausländergesetzgebung oder des Arbeitsrechts verletzt hat und mittels aktuellem Betreibungsregisterauszug der Wohnsitzgemeinde belegt, dass den Zahlungsverpflichtungen in den letzten fünf Jahren vor Gesuchseinreichung nachgekommen wurde.
2. Hinreichende Fachkenntnisse können namentlich nachgewiesen werden durch
a. * ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder einen gleichwertigen Fachausweis in den Bereichen Gastwirtschaft, Hauswirtschaft, Nahrung oder Getränke;
b. wenigstens drei Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene;
c. * ein Diplom oder Zertifikat einer vom zuständigen Departement anerkannten gastgewerblichen Fachschule mit Ausbildungsschwerpunkten in Hygiene, Lebensmittelverarbeitung, gastgewerblichem Recht und Betriebsführung;
d. einen andern vom zuständigen Departement anerkannten Fachausweis der Kantone.
3. Bei Gelegenheitswirtschaften hat eine geeignete Person die Verantwortung für die Überwachung und Ordnung des Wirtschaftsbetriebes zu übernehmen.