Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
971.11 GGV CH-OW

Art. 3 Gastgewerbeverordnung (GGV) - Meldepflicht

Gastgewerbe - Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 GGV · Meldepflicht

1. Die Einwohnergemeinden melden dem zuständigen kantonalen Departement die von ihnen erteilten Bewilligungen, die Entzüge sowie die verfügten Massnahmen oder betrieblichen Auflagen.

← Art. 2 GGV Gastgewerbeverordnung (GGV) - Ausnahmen von der Bewilligungspflicht Art. 4 GGV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →