971.11
GGV
CH-OW
Art. 3 Gastgewerbeverordnung (GGV) - Meldepflicht
Gastgewerbe - Allgemeines
Art. 3 GGV · Meldepflicht
1. Die Einwohnergemeinden melden dem zuständigen kantonalen Departement die von ihnen erteilten Bewilligungen, die Entzüge sowie die verfügten Massnahmen oder betrieblichen Auflagen.