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971.11 GGV CH-OW

Art. 17 Gastgewerbeverordnung (GGV) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 17 GGV · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt. Sie unterliegt dem fakultativen Referendum.

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