971.11
GGV
CH-OW
Art. 14 Gastgewerbeverordnung (GGV) - Anpassung bisheriger Patente und Bewilligungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 14 GGV · Anpassung bisheriger Patente und Bewilligungen
1. Für die Ersetzung bisheriger Patente und Bewilligungen werden in der Regel keine Gebühren erhoben. Das zuständige kantonale Departement stellt zusammen mit den Einwohnergemeinden die Anpassung sicher.