Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
971.11 GGV CH-OW

Art. 11 Gastgewerbeverordnung (GGV) - Abgabe

Bewilligungsgebühren und Abgaben
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11 GGV · Abgabe

1. Für den Kleinhandel und den Ausschank von gebrannten Wassern wird eine einmalige Abgabe bis Fr. 3 000.- erhoben.

2. Die Abgabe wird nach Art und Bedeutung des Betriebes oder Anlasses festgesetzt.

3. Wird die Bewilligungsgebühr für Gelegenheitswirtschaften erlassen, so kann auch auf die Abgabe verzichtet werden.

← Art. 10 GGV Gastgewerbeverordnung (GGV) - Ausnahmen von der Bewilligungspflicht Art. 12 GGV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →