971.11
GGV
CH-OW
Art. 11 Gastgewerbeverordnung (GGV) - Abgabe
Bewilligungsgebühren und Abgaben
Art. 11 GGV · Abgabe
1. Für den Kleinhandel und den Ausschank von gebrannten Wassern wird eine einmalige Abgabe bis Fr. 3 000.- erhoben.
2. Die Abgabe wird nach Art und Bedeutung des Betriebes oder Anlasses festgesetzt.
3. Wird die Bewilligungsgebühr für Gelegenheitswirtschaften erlassen, so kann auch auf die Abgabe verzichtet werden.