971.11
GGV
CH-OW
Art. 10 Gastgewerbeverordnung (GGV) - Gebühren
Bewilligungsgebühren und Abgaben
Art. 10 GGV · Gebühren
1. Für die Erteilung von Bewilligungen werden einmalige Gebühren in nachstehendem Rahmen erhoben (Gebühren in Fr.)
a. Gastwirtschaftsbewilligung: 200.- bis 2 000.-
b. Gelegenheitswirtschaft: 0.- bis 500.-
c. Kleinhandel mit gebrannten Wassern: 200.- bis 800.-
d. übrige Verrichtungen: 50.- bis 800.-
2. Für die Verweigerung oder den Entzug von Bewilligungen wird eine Behandlungsgebühr von Fr. 200.- bis Fr. 1 000.- erhoben.