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971.11 GGV CH-OW

Art. 10 Gastgewerbeverordnung (GGV) - Gebühren

Bewilligungsgebühren und Abgaben
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Art. 10 GGV · Gebühren

1. Für die Erteilung von Bewilligungen werden einmalige Gebühren in nachstehendem Rahmen erhoben (Gebühren in Fr.)

a. Gastwirtschaftsbewilligung: 200.- bis 2 000.-

b. Gelegenheitswirtschaft: 0.- bis 500.-

c. Kleinhandel mit gebrannten Wassern: 200.- bis 800.-

d. übrige Verrichtungen: 50.- bis 800.-

2. Für die Verweigerung oder den Entzug von Bewilligungen wird eine Behandlungsgebühr von Fr. 200.- bis Fr. 1 000.- erhoben.

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