971.11
GGV
CH-OW
Art. 1 Gastgewerbeverordnung (GGV) - Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
Gastgewerbe - Allgemeines
Art. 1 GGV · Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
1. Von der Bewilligungspflicht sind ausgenommen
a. * ...
b. gemeinnützige sowie auf gemeinnütziger Basis betriebene alkoholfreie Verpflegungsstätten;
c.-d. * ...
e. * die Abgabe von Speisen und Getränken über die Gasse und im Zustelldienst;
f. Automaten für Speisen und alkoholfreie Getränke;
g. * Alp- und Berghütten, die nur einzelne Getränke und einzelne Speisen abgeben und nur saisonal in Betrieb sind.