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971.11 GGV CH-OW

Art. 1 Gastgewerbeverordnung (GGV) - Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

Gastgewerbe - Allgemeines
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Art. 1 GGV · Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

1. Von der Bewilligungspflicht sind ausgenommen

a. * ...

b. gemeinnützige sowie auf gemeinnütziger Basis betriebene alkoholfreie Verpflegungsstätten;

c.-d. * ...

e. * die Abgabe von Speisen und Getränken über die Gasse und im Zustelldienst;

f. Automaten für Speisen und alkoholfreie Getränke;

g. * Alp- und Berghütten, die nur einzelne Getränke und einzelne Speisen abgeben und nur saisonal in Betrieb sind.

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