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971.11 GGV CH-OW

Gastgewerbeverordnung (GGV) - Ausnahmen von der Bewilligungspflicht (GGV)

14 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Obwalden
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

Gastgewerbe - Allgemeines

1. Von der Bewilligungspflicht sind ausgenommen

a. * ...

b. gemeinnützige sowie auf gemeinnütziger Basis betriebene alkoholfreie Verpflegungsstätten;

c.-d. * ...

e. * die Abgabe von Speisen und Getränken über die Gasse und im Zustelldienst;

f. Automaten für Speisen und alkoholfreie Getränke;

g. * Alp- und Berghütten, die nur einzelne Getränke und einzelne Speisen abgeben und nur saisonal in Betrieb sind.

Gastgewerbe - Allgemeines

1. Die Einwohnergemeinden bestimmen im Rahmen der Bewilligungserteilung, welche betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sein müssen.

Gastgewerbe - Allgemeines

1. Die Einwohnergemeinden melden dem zuständigen kantonalen Departement die von ihnen erteilten Bewilligungen, die Entzüge sowie die verfügten Massnahmen oder betrieblichen Auflagen.

Gastgewerbe - Bewilligungsvoraussetzungen

1. Alle Räume und Einrichtungen, die für die Bewirtung von Gästen bestimmt sind oder Räume, in denen öffentliche Veranstaltungen durchgeführt werden, müssen den Vorschriften der Gesundheits- und Lebensmittelgesetzgebung sowie den Brandschutzvorschriften entsprechen.

2. ...

Gastgewerbe - Bewilligungsvoraussetzungen

1. Für Gelegenheitswirtschaften gelten die betrieblichen Vorschriften dieser Verordnung sinngemäss.

Gastgewerbe - Bewilligungsvoraussetzungen

1. Die Voraussetzungen für eine einwandfreie Führung der Gastwirtschaft erfüllt insbesondere, wer

a. über hinreichende Fachkenntnisse zur Führung einer Gastwirtschaft verfügt;

b. * in den letzten fünf Jahren vor Gesuchseinreichung nicht wiederholt oder in schwerwiegender Weise Vorschriften der Gesundheits-, der Lebensmittel-, der Betäubungsmittel-, der Ausländergesetzgebung oder des Arbeitsrechts verletzt hat und mittels aktuellem Betreibungsregisterauszug der Wohnsitzgemeinde belegt, dass den Zahlungsverpflichtungen in den letzten fünf Jahren vor Gesuchseinreichung nachgekommen wurde.

2. Hinreichende Fachkenntnisse können namentlich nachgewiesen werden durch

a. * ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder einen gleichwertigen Fachausweis in den Bereichen Gastwirtschaft, Hauswirtschaft, Nahrung oder Getränke;

b. wenigstens drei Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene;

c. * ein Diplom oder Zertifikat einer vom zuständigen Departement anerkannten gastgewerblichen Fachschule mit Ausbildungsschwerpunkten in Hygiene, Lebensmittelverarbeitung, gastgewerblichem Recht und Betriebsführung;

d. einen andern vom zuständigen Departement anerkannten Fachausweis der Kantone.

3. Bei Gelegenheitswirtschaften hat eine geeignete Person die Verantwortung für die Überwachung und Ordnung des Wirtschaftsbetriebes zu übernehmen.

Bewilligungsgebühren und Abgaben

1. Für die Erteilung von Bewilligungen werden einmalige Gebühren in nachstehendem Rahmen erhoben (Gebühren in Fr.)

a. Gastwirtschaftsbewilligung: 200.- bis 2 000.-

b. Gelegenheitswirtschaft: 0.- bis 500.-

c. Kleinhandel mit gebrannten Wassern: 200.- bis 800.-

d. übrige Verrichtungen: 50.- bis 800.-

2. Für die Verweigerung oder den Entzug von Bewilligungen wird eine Behandlungsgebühr von Fr. 200.- bis Fr. 1 000.- erhoben.

Bewilligungsgebühren und Abgaben

1. Für den Kleinhandel und den Ausschank von gebrannten Wassern wird eine einmalige Abgabe bis Fr. 3 000.- erhoben.

2. Die Abgabe wird nach Art und Bedeutung des Betriebes oder Anlasses festgesetzt.

3. Wird die Bewilligungsgebühr für Gelegenheitswirtschaften erlassen, so kann auch auf die Abgabe verzichtet werden.

Verfahren

1. Gesuche um die Erteilung von Bewilligungen sind mit den erforderlichen Unterlagen beim Einwohnergemeinderat einzureichen.

Verfahren

1. ...

2. Beschwerden gegen Sofortmassnahmen kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Für die Ersetzung bisheriger Patente und Bewilligungen werden in der Regel keine Gebühren erhoben. Das zuständige kantonale Departement stellt zusammen mit den Einwohnergemeinden die Anpassung sicher.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Bestehende Betriebe, welche die baulichen Voraussetzungen nicht in allen Teilen erfüllen (z.B. Raumhöhe), können im Sinne der Besitzstandswahrung weitergeführt werden. Anpassungen an die neuen Bestimmungen sind dann vorzunehmen, wenn wesentliche An- und Umbauten vorgenommen werden oder es die Sicherheit der Gäste erfordert.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Die dieser Verordnung widersprechenden Bestimmungen werden aufgehoben, insbesondere

a. die Vollziehungsverordnung zum Gastwirtschaftsgesetz vom 27. Oktober 1971, ausgenommen die Artikel 16a bis 16f; diese Bestimmungen gelten bis zum Erlass einer entsprechenden Verordnung als «Tourismusverordnung»;

b. der Regierungsratsbeschluss über die Ausübung des Weinhandels vom 20. November 1945,

c. ...

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt. Sie unterliegt dem fakultativen Referendum.

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