971.1
GGG
CH-OW
Art. 9 Gastgewerbegesetz (GGG) - a. Allgemeines
Gastgewerbe - Bewilligung - Bewilligungsvoraussetzungen
Art. 9 GGG · a. Allgemeines
1. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
2. Bis zur Erledigung des Bewilligungsverfahrens kann eine vorläufige Bewilligung erteilt werden, wenn voraussichtlich keine Verweigerungsgründe vorliegen.
3. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, so kann die Bewilligung entzogen werden.