971.1
GGG
CH-OW
Art. 7 Gastgewerbegesetz (GGG) - Bewilligungspflicht
Gastgewerbe - Bewilligung - Bewilligungspflicht und -arten
Art. 7 GGG · Bewilligungspflicht
1. Einer Bewilligung bedarf
a. wer gegen Entgelt vor Ort zubereitete oder angelieferte Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle anbietet;
b. wer den Kleinhandel mit gebrannten Wassern betreibt.
2. Die Erteilung der Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden und befristet werden.
3. Der Kantonsrat regelt durch Verordnung die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht.