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971.1 GGG CH-OW

Art. 6 Gastgewerbegesetz (GGG) - b. Einwohnergemeinderat

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 GGG · b. Einwohnergemeinderat

1. Der Einwohnergemeinderat ist zuständig für

a. die Aufsicht;

b. die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen;

c. die Anordnung von Massnahmen und betrieblichen Auflagen.

2. Die Gemeindegesetzgebung kann die Befugnisse nach Buchstabe b und c ganz oder teilweise einer Kommission, einem Einwohnergemeinderatsmitglied oder einer Verwaltungseinheit übertragen; deren Verfügungen sind an den Einwohnergemeinderat weiterziehbar.

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