971.1
GGG
CH-OW
Art. 6 Gastgewerbegesetz (GGG) - b. Einwohnergemeinderat
Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 GGG · b. Einwohnergemeinderat
1. Der Einwohnergemeinderat ist zuständig für
a. die Aufsicht;
b. die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen;
c. die Anordnung von Massnahmen und betrieblichen Auflagen.
2. Die Gemeindegesetzgebung kann die Befugnisse nach Buchstabe b und c ganz oder teilweise einer Kommission, einem Einwohnergemeinderatsmitglied oder einer Verwaltungseinheit übertragen; deren Verfügungen sind an den Einwohnergemeinderat weiterziehbar.