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971.1 GGG CH-OW

Art. 29 Gastgewerbegesetz (GGG) - Aufhebung und Anpassung bisherigen Rechts

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 29 GGG · Aufhebung und Anpassung bisherigen Rechts

1. Die diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen, insbesondere die Bestimmungen des Gastwirtschaftsgesetzes vom 5. März 1972 werden, mit Ausnahme der Artikel 34a bis 36, aufgehoben. Diese Bestimmungen gelten bis zum Erlass eines neuen entsprechenden Gesetzes als «Tourismusgesetz».

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