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971.1 GGG CH-OW

Art. 26 Gastgewerbegesetz (GGG) - Anpassung bisheriger Patente und Bewilligungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 26 GGG · Anpassung bisheriger Patente und Bewilligungen

1. Bisherige Patente und Bewilligungen werden durch Bewilligungen nach neuem Recht ersetzt.

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