971.1
GGG
CH-OW
Art. 25 Gastgewerbegesetz (GGG) - Strafen
Massnahmen und Strafen
Art. 25 GGG · Strafen
1. Vorsätzliche und fahrlässige Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes sowie gegen darauf gestützte Erlasse und Verfügungen werden mit Busse bestraft. Strafbar ist insbesondere
a. wer als verantwortliche Person eine gastgewerbliche Tätigkeit oder den Kleinhandel mit gebrannten Wassern ohne Bewilligung ausübt;
b. wer als verantwortliche Person die mit der Bewilligung verbundenen Pflichten oder die gesetzlichen Anforderungen an die Betriebsführung verletzt;
c. * ...
2. Verwaltungsmassnahmen können unabhängig vom Ausgang eines Strafverfahrens angeordnet werden.