971.1
GGG
CH-OW
Art. 24 Gastgewerbegesetz (GGG) - Massnahmen
Massnahmen und Strafen
Art. 24 GGG · Massnahmen
1. Bei Verstössen gegen Vorschriften dieses Gesetzes sowie darauf gestützter Erlasse und Verfügungen verwarnt der Einwohnergemeinderat oder verfügt geeignete Massnahmen oder betriebliche Auflagen, wie den Entzug der Bewilligung, die Wegnahme der im Betrieb befindlichen alkoholhaltigen Getränke oder die Betriebsschliessung.
2. Er kann geeignete Sofortmassnahmen verfügen, wenn der Jugendschutz nicht mehr gewährleistet ist oder wenn die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit schwerwiegend gestört sind.
3. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Polizei geeignete Sofortmassnahmen ergreifen. Sie benachrichtigt unverzüglich den Einwohnergemeinderat. Dieser entscheidet, ob die Sofortmassnahmen aufrechterhalten bleiben.