971.1
GGG
CH-OW
Art. 23 Gastgewerbegesetz (GGG) - Abgabe für Kleinhandelsbewilligungen
Bewilligungsgebühren und Abgaben
Art. 23 GGG · Abgabe für Kleinhandelsbewilligungen
1. Für die Bewilligung des Kleinhandels mit gebrannten Wassern und des Ausschanks von gebrannten Wassern wird zusätzlich eine einmalige Abgabe erhoben.
2. Der Kantonsrat regelt die Höhe der Abgabe durch Verordnung.