Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
971.1 GGG CH-OW

Art. 22 Gastgewerbegesetz (GGG) - Gebühren

Bewilligungsgebühren und Abgaben
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Art. 22 GGG · Gebühren

1. Die Behörden beziehen für sämtliche Verrichtungen kostendeckende Gebühren.

2. Der Kantonsrat regelt die Höhe der Gebühren durch Verordnung.

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