971.1
GGG
CH-OW
Art. 22 Gastgewerbegesetz (GGG) - Gebühren
Bewilligungsgebühren und Abgaben
Art. 22 GGG · Gebühren
1. Die Behörden beziehen für sämtliche Verrichtungen kostendeckende Gebühren.
2. Der Kantonsrat regelt die Höhe der Gebühren durch Verordnung.