971.1
GGG
CH-OW
Art. 21 Gastgewerbegesetz (GGG) - Persönliche Voraussetzungen
Kleinhandel mit gebrannten Wassern
Art. 21 GGG · Persönliche Voraussetzungen
1. Wer sich um eine Bewilligung bewirbt, muss handlungsfähig sein und die Voraussetzungen für die einwandfreie Führung des Betriebs erfüllen.