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971.1 GGG CH-OW

Art. 21 Gastgewerbegesetz (GGG) - Persönliche Voraussetzungen

Kleinhandel mit gebrannten Wassern
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Art. 21 GGG · Persönliche Voraussetzungen

1. Wer sich um eine Bewilligung bewirbt, muss handlungsfähig sein und die Voraussetzungen für die einwandfreie Führung des Betriebs erfüllen.

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