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971.1 GGG CH-OW

Art. 2 Gastgewerbegesetz (GGG) - Aufgaben und Zuständigkeiten des Kantons a. Aufgaben

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 GGG · Aufgaben und Zuständigkeiten des Kantons a. Aufgaben

1. Der Kanton übt die Oberaufsicht über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern aus.

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