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971.1 GGG CH-OW

Art. 19 Gastgewerbegesetz (GGG) - Immissionen

Gastgewerbe - Betriebsführung
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Art. 19 GGG · Immissionen

1. Für Gastwirtschaften und Gelegenheitswirtschaften, die wegen Lärm oder Unfug wiederholt Anlass zum Einschreiten gegeben haben, können betriebliche Auflagen angeordnet werden.

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