971.1
GGG
CH-OW
Art. 19 Gastgewerbegesetz (GGG) - Immissionen
Gastgewerbe - Betriebsführung
Art. 19 GGG · Immissionen
1. Für Gastwirtschaften und Gelegenheitswirtschaften, die wegen Lärm oder Unfug wiederholt Anlass zum Einschreiten gegeben haben, können betriebliche Auflagen angeordnet werden.