971.1
GGG
CH-OW
Art. 18 Gastgewerbegesetz (GGG) - Alkohol- und Tabakabgabeverbot
Gastgewerbe - Betriebsführung
Art. 18 GGG · Alkohol- und Tabakabgabeverbot
1. Der Verkauf und die Abgabe von alkoholischen Getränken, Tabakprodukten und Spirituosen an Kinder und Jugendliche richtet sich nach dem Gesundheitsgesetz.
2. Die Abgabe von gebrannten Wassern an Kinder und Jugendliche richtet sich nach dem Bundesrecht.