Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
971.1 GGG CH-OW

Art. 15 Gastgewerbegesetz (GGG) - Aufsicht

Gastgewerbe - Betriebsführung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 15 GGG · Aufsicht

1. Die Aufsicht obliegt dem Einwohnergemeinderat; sie wird durch die Polizeiorgane vollzogen.

2. Der Polizei ist jederzeit Zugang zu allen Betriebsräumen zu gewähren.

← Art. 14 GGG Gastgewerbegesetz (GGG) - Geltungsbereich Art. 16 GGG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →