971.1
GGG
CH-OW
Art. 15 Gastgewerbegesetz (GGG) - Aufsicht
Gastgewerbe - Betriebsführung
Art. 15 GGG · Aufsicht
1. Die Aufsicht obliegt dem Einwohnergemeinderat; sie wird durch die Polizeiorgane vollzogen.
2. Der Polizei ist jederzeit Zugang zu allen Betriebsräumen zu gewähren.