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971.1 GGG CH-OW

Art. 14 Gastgewerbegesetz (GGG) - Grundsatz

Gastgewerbe - Betriebsführung
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Art. 14 GGG · Grundsatz

1. Der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung ist für die Aufrechterhaltung der Sicherheit sowie von Ordnung und guter Sitte im Betrieb verantwortlich. Die nach der Art des Betriebs dem Betriebsleiter oder der Betriebsleiterin obliegenden Pflichten sind persönlich zu erfüllen.

2. Der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung hat für die Zeit der persönlichen Abwesenheit eine verantwortliche Person mit der Stellvertretung zu beauftragen. Dieser obliegen die gleichen Pflichten.

3. Der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung ist für das Verhalten der im Betrieb tätigen Personen verantwortlich.

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