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971.1 GGG CH-OW

Art. 13 Gastgewerbegesetz (GGG) - Örtliche Geltung

Gastgewerbe - Bewilligung - Geltungsbereich
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Art. 13 GGG · Örtliche Geltung

1. Die Bewilligung wird für einen bestimmten Betrieb ausgestellt. Einem Betrieb können auch mehrere Nebenbetriebe in derselben Einwohnergemeinde unterstellt sein, wenn sie der gleichen Gesamtleitung unterstehen.

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