971.1
GGG
CH-OW
Art. 13 Gastgewerbegesetz (GGG) - Örtliche Geltung
Gastgewerbe - Bewilligung - Geltungsbereich
Art. 13 GGG · Örtliche Geltung
1. Die Bewilligung wird für einen bestimmten Betrieb ausgestellt. Einem Betrieb können auch mehrere Nebenbetriebe in derselben Einwohnergemeinde unterstellt sein, wenn sie der gleichen Gesamtleitung unterstehen.