971.1
GGG
CH-OW
Art. 12 Gastgewerbegesetz (GGG) - Persönliche Geltung
Gastgewerbe - Bewilligung - Geltungsbereich
Art. 12 GGG · Persönliche Geltung
1. Die Bewilligung lautet auf die für die Betriebsführung verantwortliche Person und ist nicht übertragbar.
2. Scheidet die für die Betriebsführung verantwortliche Person aus dem Betrieb aus, so kann die Bewilligung für die Weiterführung des Betriebs unter einer verantwortlichen Person angemessen verlängert werden.