971.1
GGG
CH-OW
Art. 11 Gastgewerbegesetz (GGG) - c. Persönliche Voraussetzungen
Gastgewerbe - Bewilligung - Bewilligungsvoraussetzungen
Art. 11 GGG · c. Persönliche Voraussetzungen
1. Wer sich um eine Bewilligung bewirbt, muss handlungsfähig sein und die Voraussetzungen für eine einwandfreie Führung der Gastwirtschaft erfüllen.
2. Der Kantonsrat regelt die persönlichen Voraussetzungen im einzelnen durch Verordnung.