971.1
GGG
CH-OW
Art. 10 Gastgewerbegesetz (GGG) - b. Betriebliche Voraussetzungen
Gastgewerbe - Bewilligung - Bewilligungsvoraussetzungen
Art. 10 GGG · b. Betriebliche Voraussetzungen
1. Die Räume, Flächen und Einrichtungen müssen für die Bedürfnisse der Gäste und Angestellten zweckmässig und in Bezug auf die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zumutbar angeordnet und erstellt werden. Insbesondere müssen sie hygienisch einwandfrei und betriebssicher sein sowie den feuer- und lebensmittelpolizeilichen Vorschriften entsprechen.
2. Der Kantonsrat regelt die betrieblichen Voraussetzungen, denen Räume und Einrichtungen von Gastwirtschaftsbetrieben entsprechen müssen, im Einzelnen durch Verordnung.