Gastgewerbegesetz (GGG) - Geltungsbereich (GGG)
Inhaltsübersicht (30)
Gesetzestext (30 Artikel)
1. Dieses Gesetz regelt das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern.
1. Der Kanton übt die Oberaufsicht über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern aus.
1. Dem Regierungsrat obliegt die Allgemeinverbindlicherklärung von Richtlinien der Fachorganisationen über die Anforderungen an die Räumlichkeiten.
1. Soweit keine andere kantonale Vollzugsbehörde bestimmt ist, vollzieht das zuständige Departement die dem Kanton übertragenen Aufgaben.
1. Die Einwohnergemeinden vollziehen die Aufgaben auf dem Gebiet des Gastgewerbes und des Kleinhandels mit gebrannten Wassern.
1. Der Einwohnergemeinderat ist zuständig für
a. die Aufsicht;
b. die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen;
c. die Anordnung von Massnahmen und betrieblichen Auflagen.
2. Die Gemeindegesetzgebung kann die Befugnisse nach Buchstabe b und c ganz oder teilweise einer Kommission, einem Einwohnergemeinderatsmitglied oder einer Verwaltungseinheit übertragen; deren Verfügungen sind an den Einwohnergemeinderat weiterziehbar.
1. Einer Bewilligung bedarf
a. wer gegen Entgelt vor Ort zubereitete oder angelieferte Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle anbietet;
b. wer den Kleinhandel mit gebrannten Wassern betreibt.
2. Die Erteilung der Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden und befristet werden.
3. Der Kantonsrat regelt durch Verordnung die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht.
1. Die Gastwirtschaftsbewilligung berechtigt, Gäste zu bewirten.
2. Die Bewilligung für eine Gelegenheitswirtschaft berechtigt zum Führen einer zeitlich befristeten Gastwirtschaft.
1. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
2. Bis zur Erledigung des Bewilligungsverfahrens kann eine vorläufige Bewilligung erteilt werden, wenn voraussichtlich keine Verweigerungsgründe vorliegen.
3. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, so kann die Bewilligung entzogen werden.
1. Die Räume, Flächen und Einrichtungen müssen für die Bedürfnisse der Gäste und Angestellten zweckmässig und in Bezug auf die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zumutbar angeordnet und erstellt werden. Insbesondere müssen sie hygienisch einwandfrei und betriebssicher sein sowie den feuer- und lebensmittelpolizeilichen Vorschriften entsprechen.
2. Der Kantonsrat regelt die betrieblichen Voraussetzungen, denen Räume und Einrichtungen von Gastwirtschaftsbetrieben entsprechen müssen, im Einzelnen durch Verordnung.
1. Wer sich um eine Bewilligung bewirbt, muss handlungsfähig sein und die Voraussetzungen für eine einwandfreie Führung der Gastwirtschaft erfüllen.
2. Der Kantonsrat regelt die persönlichen Voraussetzungen im einzelnen durch Verordnung.
1. Die Bewilligung lautet auf die für die Betriebsführung verantwortliche Person und ist nicht übertragbar.
2. Scheidet die für die Betriebsführung verantwortliche Person aus dem Betrieb aus, so kann die Bewilligung für die Weiterführung des Betriebs unter einer verantwortlichen Person angemessen verlängert werden.
1. Die Bewilligung wird für einen bestimmten Betrieb ausgestellt. Einem Betrieb können auch mehrere Nebenbetriebe in derselben Einwohnergemeinde unterstellt sein, wenn sie der gleichen Gesamtleitung unterstehen.
1. Der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung ist für die Aufrechterhaltung der Sicherheit sowie von Ordnung und guter Sitte im Betrieb verantwortlich. Die nach der Art des Betriebs dem Betriebsleiter oder der Betriebsleiterin obliegenden Pflichten sind persönlich zu erfüllen.
2. Der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung hat für die Zeit der persönlichen Abwesenheit eine verantwortliche Person mit der Stellvertretung zu beauftragen. Dieser obliegen die gleichen Pflichten.
3. Der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung ist für das Verhalten der im Betrieb tätigen Personen verantwortlich.
1. Die Aufsicht obliegt dem Einwohnergemeinderat; sie wird durch die Polizeiorgane vollzogen.
2. Der Polizei ist jederzeit Zugang zu allen Betriebsräumen zu gewähren.
1. Alkoholführende Gastwirtschaften haben eine Auswahl alkoholfreier Getränke preisgünstiger anzubieten als das billigste alkoholhaltige Getränk in der gleichen Menge.
1. Der Verkauf und die Abgabe von alkoholischen Getränken, Tabakprodukten und Spirituosen an Kinder und Jugendliche richtet sich nach dem Gesundheitsgesetz.
2. Die Abgabe von gebrannten Wassern an Kinder und Jugendliche richtet sich nach dem Bundesrecht.
1. Für Gastwirtschaften und Gelegenheitswirtschaften, die wegen Lärm oder Unfug wiederholt Anlass zum Einschreiten gegeben haben, können betriebliche Auflagen angeordnet werden.
1. Der Kleinhandel mit gebrannten Wassern ist nach Massgabe des Bundesrechts bewilligungspflichtig.
1. Wer sich um eine Bewilligung bewirbt, muss handlungsfähig sein und die Voraussetzungen für die einwandfreie Führung des Betriebs erfüllen.
1. Die Behörden beziehen für sämtliche Verrichtungen kostendeckende Gebühren.
2. Der Kantonsrat regelt die Höhe der Gebühren durch Verordnung.
1. Für die Bewilligung des Kleinhandels mit gebrannten Wassern und des Ausschanks von gebrannten Wassern wird zusätzlich eine einmalige Abgabe erhoben.
2. Der Kantonsrat regelt die Höhe der Abgabe durch Verordnung.
1. Bei Verstössen gegen Vorschriften dieses Gesetzes sowie darauf gestützter Erlasse und Verfügungen verwarnt der Einwohnergemeinderat oder verfügt geeignete Massnahmen oder betriebliche Auflagen, wie den Entzug der Bewilligung, die Wegnahme der im Betrieb befindlichen alkoholhaltigen Getränke oder die Betriebsschliessung.
2. Er kann geeignete Sofortmassnahmen verfügen, wenn der Jugendschutz nicht mehr gewährleistet ist oder wenn die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit schwerwiegend gestört sind.
3. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Polizei geeignete Sofortmassnahmen ergreifen. Sie benachrichtigt unverzüglich den Einwohnergemeinderat. Dieser entscheidet, ob die Sofortmassnahmen aufrechterhalten bleiben.
1. Vorsätzliche und fahrlässige Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes sowie gegen darauf gestützte Erlasse und Verfügungen werden mit Busse bestraft. Strafbar ist insbesondere
a. wer als verantwortliche Person eine gastgewerbliche Tätigkeit oder den Kleinhandel mit gebrannten Wassern ohne Bewilligung ausübt;
b. wer als verantwortliche Person die mit der Bewilligung verbundenen Pflichten oder die gesetzlichen Anforderungen an die Betriebsführung verletzt;
c. * ...
2. Verwaltungsmassnahmen können unabhängig vom Ausgang eines Strafverfahrens angeordnet werden.
1. Bisherige Patente und Bewilligungen werden durch Bewilligungen nach neuem Recht ersetzt.
1. Bisherige Bewilligungen behalten ihre Gültigkeit.
1. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren sind nach neuem Recht weiterzuführen.
1. Der Kantonsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften durch Verordnung.
1. Die diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen, insbesondere die Bestimmungen des Gastwirtschaftsgesetzes vom 5. März 1972 werden, mit Ausnahme der Artikel 34a bis 36, aufgehoben. Diese Bestimmungen gelten bis zum Erlass eines neuen entsprechenden Gesetzes als «Tourismusgesetz».
1. Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt.