Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
971.1 GGG CH-OW

Gastgewerbegesetz (GGG) - Geltungsbereich (GGG)

30 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Obwalden
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (30)

Gesetzestext (30 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Dieses Gesetz regelt das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern.

Allgemeine Bestimmungen

1. Der Kanton übt die Oberaufsicht über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern aus.

Allgemeine Bestimmungen

1. Dem Regierungsrat obliegt die Allgemeinverbindlicherklärung von Richtlinien der Fachorganisationen über die Anforderungen an die Räumlichkeiten.

Allgemeine Bestimmungen

1. Soweit keine andere kantonale Vollzugsbehörde bestimmt ist, vollzieht das zuständige Departement die dem Kanton übertragenen Aufgaben.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Einwohnergemeinden vollziehen die Aufgaben auf dem Gebiet des Gastgewerbes und des Kleinhandels mit gebrannten Wassern.

Allgemeine Bestimmungen

1. Der Einwohnergemeinderat ist zuständig für

a. die Aufsicht;

b. die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen;

c. die Anordnung von Massnahmen und betrieblichen Auflagen.

2. Die Gemeindegesetzgebung kann die Befugnisse nach Buchstabe b und c ganz oder teilweise einer Kommission, einem Einwohnergemeinderatsmitglied oder einer Verwaltungseinheit übertragen; deren Verfügungen sind an den Einwohnergemeinderat weiterziehbar.

Gastgewerbe - Bewilligung - Bewilligungspflicht und -arten

1. Einer Bewilligung bedarf

a. wer gegen Entgelt vor Ort zubereitete oder angelieferte Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle anbietet;

b. wer den Kleinhandel mit gebrannten Wassern betreibt.

2. Die Erteilung der Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden und befristet werden.

3. Der Kantonsrat regelt durch Verordnung die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht.

Gastgewerbe - Bewilligung - Bewilligungspflicht und -arten

1. Die Gastwirtschaftsbewilligung berechtigt, Gäste zu bewirten.

2. Die Bewilligung für eine Gelegenheitswirtschaft berechtigt zum Führen einer zeitlich befristeten Gastwirtschaft.

Gastgewerbe - Bewilligung - Bewilligungsvoraussetzungen

1. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Bis zur Erledigung des Bewilligungsverfahrens kann eine vorläufige Bewilligung erteilt werden, wenn voraussichtlich keine Verweigerungsgründe vorliegen.

3. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, so kann die Bewilligung entzogen werden.

Gastgewerbe - Bewilligung - Bewilligungsvoraussetzungen

1. Die Räume, Flächen und Einrichtungen müssen für die Bedürfnisse der Gäste und Angestellten zweckmässig und in Bezug auf die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zumutbar angeordnet und erstellt werden. Insbesondere müssen sie hygienisch einwandfrei und betriebssicher sein sowie den feuer- und lebensmittelpolizeilichen Vorschriften entsprechen.

2. Der Kantonsrat regelt die betrieblichen Voraussetzungen, denen Räume und Einrichtungen von Gastwirtschaftsbetrieben entsprechen müssen, im Einzelnen durch Verordnung.

Gastgewerbe - Bewilligung - Bewilligungsvoraussetzungen

1. Wer sich um eine Bewilligung bewirbt, muss handlungsfähig sein und die Voraussetzungen für eine einwandfreie Führung der Gastwirtschaft erfüllen.

2. Der Kantonsrat regelt die persönlichen Voraussetzungen im einzelnen durch Verordnung.

Gastgewerbe - Bewilligung - Geltungsbereich

1. Die Bewilligung lautet auf die für die Betriebsführung verantwortliche Person und ist nicht übertragbar.

2. Scheidet die für die Betriebsführung verantwortliche Person aus dem Betrieb aus, so kann die Bewilligung für die Weiterführung des Betriebs unter einer verantwortlichen Person angemessen verlängert werden.

Gastgewerbe - Bewilligung - Geltungsbereich

1. Die Bewilligung wird für einen bestimmten Betrieb ausgestellt. Einem Betrieb können auch mehrere Nebenbetriebe in derselben Einwohnergemeinde unterstellt sein, wenn sie der gleichen Gesamtleitung unterstehen.

Gastgewerbe - Betriebsführung

1. Der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung ist für die Aufrechterhaltung der Sicherheit sowie von Ordnung und guter Sitte im Betrieb verantwortlich. Die nach der Art des Betriebs dem Betriebsleiter oder der Betriebsleiterin obliegenden Pflichten sind persönlich zu erfüllen.

2. Der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung hat für die Zeit der persönlichen Abwesenheit eine verantwortliche Person mit der Stellvertretung zu beauftragen. Dieser obliegen die gleichen Pflichten.

3. Der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung ist für das Verhalten der im Betrieb tätigen Personen verantwortlich.

Gastgewerbe - Betriebsführung

1. Die Aufsicht obliegt dem Einwohnergemeinderat; sie wird durch die Polizeiorgane vollzogen.

2. Der Polizei ist jederzeit Zugang zu allen Betriebsräumen zu gewähren.

Gastgewerbe - Betriebsführung

1. Alkoholführende Gastwirtschaften haben eine Auswahl alkoholfreier Getränke preisgünstiger anzubieten als das billigste alkoholhaltige Getränk in der gleichen Menge.

Gastgewerbe - Betriebsführung

1. Der Verkauf und die Abgabe von alkoholischen Getränken, Tabakprodukten und Spirituosen an Kinder und Jugendliche richtet sich nach dem Gesundheitsgesetz.

2. Die Abgabe von gebrannten Wassern an Kinder und Jugendliche richtet sich nach dem Bundesrecht.

Gastgewerbe - Betriebsführung

1. Für Gastwirtschaften und Gelegenheitswirtschaften, die wegen Lärm oder Unfug wiederholt Anlass zum Einschreiten gegeben haben, können betriebliche Auflagen angeordnet werden.

Kleinhandel mit gebrannten Wassern

1. Der Kleinhandel mit gebrannten Wassern ist nach Massgabe des Bundesrechts bewilligungspflichtig.

Kleinhandel mit gebrannten Wassern

1. Wer sich um eine Bewilligung bewirbt, muss handlungsfähig sein und die Voraussetzungen für die einwandfreie Führung des Betriebs erfüllen.

Bewilligungsgebühren und Abgaben

1. Die Behörden beziehen für sämtliche Verrichtungen kostendeckende Gebühren.

2. Der Kantonsrat regelt die Höhe der Gebühren durch Verordnung.

Bewilligungsgebühren und Abgaben

1. Für die Bewilligung des Kleinhandels mit gebrannten Wassern und des Ausschanks von gebrannten Wassern wird zusätzlich eine einmalige Abgabe erhoben.

2. Der Kantonsrat regelt die Höhe der Abgabe durch Verordnung.

Massnahmen und Strafen

1. Bei Verstössen gegen Vorschriften dieses Gesetzes sowie darauf gestützter Erlasse und Verfügungen verwarnt der Einwohnergemeinderat oder verfügt geeignete Massnahmen oder betriebliche Auflagen, wie den Entzug der Bewilligung, die Wegnahme der im Betrieb befindlichen alkoholhaltigen Getränke oder die Betriebsschliessung.

2. Er kann geeignete Sofortmassnahmen verfügen, wenn der Jugendschutz nicht mehr gewährleistet ist oder wenn die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit schwerwiegend gestört sind.

3. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Polizei geeignete Sofortmassnahmen ergreifen. Sie benachrichtigt unverzüglich den Einwohnergemeinderat. Dieser entscheidet, ob die Sofortmassnahmen aufrechterhalten bleiben.

Massnahmen und Strafen

1. Vorsätzliche und fahrlässige Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes sowie gegen darauf gestützte Erlasse und Verfügungen werden mit Busse bestraft. Strafbar ist insbesondere

a. wer als verantwortliche Person eine gastgewerbliche Tätigkeit oder den Kleinhandel mit gebrannten Wassern ohne Bewilligung ausübt;

b. wer als verantwortliche Person die mit der Bewilligung verbundenen Pflichten oder die gesetzlichen Anforderungen an die Betriebsführung verletzt;

c. * ...

2. Verwaltungsmassnahmen können unabhängig vom Ausgang eines Strafverfahrens angeordnet werden.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Bisherige Patente und Bewilligungen werden durch Bewilligungen nach neuem Recht ersetzt.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Bisherige Bewilligungen behalten ihre Gültigkeit.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren sind nach neuem Recht weiterzuführen.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Der Kantonsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften durch Verordnung.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Die diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen, insbesondere die Bestimmungen des Gastwirtschaftsgesetzes vom 5. März 1972 werden, mit Ausnahme der Artikel 34a bis 36, aufgehoben. Diese Bestimmungen gelten bis zum Erlass eines neuen entsprechenden Gesetzes als «Tourismusgesetz».

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →