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Art. 7 Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über das Messwesen - Inkrafttreten

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Art. 7 Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über das Messwesen · Inkrafttreten

1. Diese Ausführungsbestimmungen treten unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund am 1. März 2005 in Kraft.

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