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Art. 6 Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über das Messwesen - Aufhebung bisherigen Rechts

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Art. 6 Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über das Messwesen · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Die Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über Mass und Gewicht vom 25. März 1975 werden aufgehoben.

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