952.111
CH-OW
Art. 5 Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über das Messwesen - Rechtsschutz
Art. 5 Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über das Messwesen · Rechtsschutz
1. Gegen Verfügungen und Entscheide der kantonalen Eichstätte kann innert 20 Tagen schriftlich und begründet beim Volkswirtschaftsdepartement Beschwerde erhoben werden.