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Art. 5 Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über das Messwesen - Rechtsschutz

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Art. 5 Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über das Messwesen · Rechtsschutz

1. Gegen Verfügungen und Entscheide der kantonalen Eichstätte kann innert 20 Tagen schriftlich und begründet beim Volkswirtschaftsdepartement Beschwerde erhoben werden.

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