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Eichkreis

6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Obwalden
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

1. Die Erfüllung der Aufgaben, für welche gemäss der Bundesgesetzgebung über das Messwesen und der eidgenössischen Deklarationsverordnung die Kantone zuständig sind, wird mit Verwaltungsvereinbarung dem Kanton Luzern übertragen.

1. Das Amt für Arbeit übt die Aufsicht über das Messwesen aus.

1. Gegen Verfügungen und Entscheide der kantonalen Eichstätte kann innert 20 Tagen schriftlich und begründet beim Volkswirtschaftsdepartement Beschwerde erhoben werden.

1. Die Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über Mass und Gewicht vom 25. März 1975 werden aufgehoben.

1. Diese Ausführungsbestimmungen treten unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund am 1. März 2005 in Kraft.

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