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Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Rechte und Pflichten der Revierförster und Revierförsterinnen - Vorgehen bei Widerhandlungen (Art. 37 Abs. 2 KWaG)

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Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Rechte und Pflichten der Revierförster und Revierförsterinnen · Vorgehen bei Widerhandlungen (Art. 37 Abs. 2 KWaG)

1. Widerhandlungen gegen die Waldgesetzgebung sind dem Amt für Wald und Landschaft zu melden.

2. Die Strafanzeige erfolgt durch den Revierförster bzw. die Revierförsterin, durch das Amt für Wald und Landschaft oder durch die Kantonspolizei. Vorbehalten bleibt das Tätigwerden der Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen. Das Amt bedient die Strafverfolgungsbehörden mit Fachberichten und weiteren erforderlichen Unterlagen.

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