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Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Rechte und Pflichten der Revierförster und Revierförsterinnen - Eid und Gelübde (Art. 37 Abs. 1 KWaG)

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Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Rechte und Pflichten der Revierförster und Revierförsterinnen · Eid und Gelübde (Art. 37 Abs. 1 KWaG)

1. Die Vereidigungsformel richtet sich nach Art. 47 Abs. 2 und 3 des Polizeigesetzes.

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